Das Amtsgericht Leonberg hat mit Urteil vom 09.05.2019 zum Aktenzeichen 2 C 11/19 entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht um nicht umlegbare Kosten handelt, weil diese an die Stelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten und der Eigentümer zu der Anschaffung der Rauchmelder verpflichtet ist.
In dem Fall ging es um die Umlage der Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern. Der Vermieter hatte sich dazu entscheiden, die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht zu kaufen, sondern diese zu mieten und hat diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Er war der Auffassung, dass dies möglich sei, da es sich nicht um Anschaffungskosten handele. Denn – dies war dem Vermieter bekannt – diese sind in der Regel auf den Mieter nicht umlegbar. Der Mieter dagegen wollte diese knapp zehn Euro jährlich nicht zahlen – und bekam Recht.
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