Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 30.09.2020 zum Aktenzeichen 3 K 750/19.MZ entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird.
Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger weiter geltend, (außerhalb von Gebäuden installierte) Luftwärmepumpen unterfielen nicht den Abstandsflächenregelungen. Sie stellten selbst weder Gebäude dar noch gingen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 m x 0,89 m x 0,37 m) Wirkungen wie von Gebäuden aus.
Das VG Mainz hat der Klage stattgegeben und die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage aufgehoben.
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