Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 54/2020 vom 03.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist ein in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Baustoffproduktion sowie Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen. Ihr gehören Flächen im südlichen Bereich des Naturschutzgebiets sowie das Hafenbecken „Teutonia II“ im Misburger Hafen. Sie erhob zahlreiche Einwände gegen die Naturschutzgebietsverordnung. So hielt sie den räumlichen Geltungsbereich für nicht ausreichend bestimmt und wandte sich dagegen, dass aus ihrer Sicht nicht schutzwürdige Uferbefestigungen und Hafeneinrichtungen in das Schutzgebiet einbezogen worden seien. Zudem beanstandete die Antragstellerin das in der Verordnung enthaltene Verbot, Bootsliegeplätze einzurichten.
Das OVG Lüneburg ist den Einwendungen der Antragstellerin nicht gefolgt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der räumliche Geltungsbereich aufgrund der mitveröffentlichen Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, hinreichend bestimmt. Dass im Verordnungstext das Naturschutzgebiet als identisch mit dem um ca. drei ha kleineren FFH-Gebiet bezeichnet werde, sei unschädlich. Die Uferbefestigung des Misburger Hafens und des Stichkanals Misburg sei nicht Teil des unter Schutz gestellten Gebiets. Die Nutzung der Wasserfläche im Hafenbecken und im Stichkanal sei vom Verbot der Einrichtung von Bootsliegeplätzen nicht betroffen; das Verbot sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Lediglich eine einzelne Regelung der Verordnung, die ein Einvernehmen der Naturschutzbehörde für den Fall der Freistellung anderweitig zugelassener Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet vorsah, wurde aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt.
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