„Sofern die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung von diesen Berechnungsparametern, ohne deren Änderung, Gebrauch machen, dienen diese als die maßgeblichen und von den Parteien anzuwendenden Regeln zur Honorarermittlung.“
Mit dieser Formulierung wurden Charakter und die Zielrichtung der neuen Regelungen der HOAI 2021 durch § 1 Satz 2 präzisiert. Die Begründung hierzu finden Sie auf S. 19 Satz 1.
Somit kann die Vergütung (vorbehaltlich der zu beachtenden Grenzen der Sittenwidrigkeit) zukünftig frei vereinbart werden.
Der Referentenentwurf enthielt bereits den Begriff des angemessenen Honorars. Ergänzt wird, dass künftig die in den Honorartafeln enthaltenen Werte der Orientierung der Vertragsparteien dienen und damit eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten (vgl. S.19).
Im Verordnungstext zur HOAI 2021 wurden keine Regelungen zur Angemessenheit aufgenommen. Dies ist angesichts des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts und des damit verbundenen Preisdumpings und möglicher Einbußen bei der Planungsqualität bedauerlich. Deshalb sehen die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BInG) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) noch Verbesserungsbedarf. Insbesondere müsse verdeutlicht werden, dass die Regelungen der HOAI 2021 zur Honorarberechnung unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die den Anforderungen der Angemessenheitsregelungen des Verordnungsgebers entsprechen.
In der Begründung des Änderungsentwurfes auf S. 20 in Zusammenhang mit § 3 der HOAI 2021 zur örtlichen Bauüberwachung wurde klargestellt:
„Zu den Besonderen Leistungen zählt auch weiterhin die Örtliche Bauüberwachung in den Objektplanungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Als Orientierungswert für das Honorar kann hier analog der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 weiterhin eine Höhe von 2,3 bis 3,5 % der anrechenbaren Kosten angenommen oder ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. nach nachgewiesenem Zeitbedarf vereinbart werden.“
In § 7 Abs. 2 der HOAI 2021 sind die Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern und die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten dieser Obliegenheiten verdeutlicht worden.
Verweis auf die im BGB geregelten Fälligkeiten der Honorare und Abschlagszahlungen
§ 15 der HOAI (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen) wird nicht ersatzlos gestrichen. Es wird dort auf die seit dem 1.01.2018 geltenden Fälligkeitsregelungen des BGB und des Baubauvertragsrechts verwiesen.
Rechtliche Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit Sonstigen Grundleistungen
Die Sonderstellung der Leistungen der Anlage 1 der HOAI entfällt, da sie bisher nicht dem verbindlichen Preisrecht unterlagen. Künftig werden sie den übrigen Grundleistungen gleichgestellt.
Die weitere Entwicklung bei der Umsetzung des Änderungsentwurfes der HOAI vom 16.09.2020 und die Auswirkungen auf die Baupraxis werden wir aufmerksam verfolgen.
Bei der Umsetzung der neuen HOAI vermuten wir folgendes Szenario: Öffentliche Auftraggeber werden die HOAI wahrscheinlich mittels zu erwartender Erlasse der Bundesländer weiterhin anwenden. Möglicherweise gibt es noch zusätzliche Regelungen (nach dem Vorbild der VOB/A) wie kalkulatorisch die Angemessenheit der Angebote zu prüfen ist.
Auftraggeber werden bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen ein genaues Leistungsspektrum mit kalkulierbaren Leistungen definieren müssen, um die Angemessenheit prüfen zu können, wenn das angebotene Honorar unter den Basishonorarsätzen liegt. Dumpinghonorare und Qualitätsverluste beim Planen können sie vermeiden, wenn bei Ausschreibungen eindeutige Beschreibungen der erforderlichen Planungsleistungen vorgenommen werden, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sein sollen. Öffentliche Auftraggeber werden sich auf die erhöhten Anforderungen einstellen, da ihnen ansonsten eine Fülle von Nachprüfungsverfahren droht.
Privaten Auftraggebern wird empfohlen vor Planungsbeginn auf Basis der zu vereinbarenden Planungs- und Überwachungszielen einen umfassenden Planungsvertrag auszuarbeiten. Eine Vielzahl von Projekten – insbesondere bei Großbaustellen – werden nicht nur Grundleistungen der HOAI – sondern auch Besondere Leistungen erfordern. Wenn hierzu keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen werden, sind Streitigkeiten bei Planungsänderungen oder Ablaufverzögerung vorprogrammiert. Um Baukonflikte und Mehrkosten zu vermeiden, müssen Auftraggeber ihr Bauvertragsmanagement und die HOAI zwingend von Anfang an im Fokus haben.
BVM Bauvertragsmanagement GmbH Frau Rosina Sperling Evastraße 4 a 81927 München
BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.
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