Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 08.10.2020 zum Aktenzeichen 6 U 1582/19 entschieden, dass das Eigentum an Nutzbäumen in Brasilien (hier: zur späteren Verwertung gepflanzte Teakbäume) isoliert, also ohne das Eigentum am Grundstück, erworben werden kann.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Vielmehr habe dieser Eigentum an den Bäumen erworben. Denn auf den Vertrag sei brasilianisches Recht anzuwenden und hiernach könne das Eigentum an Nutzbäumen getrennt vom Eigentum am Grund und Boden übertragen werden. Der Vertrag sei daher auch nicht sittenwidrig.
Das OLG Koblenz hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts beurteilt sich der Eigentumserwerb im konkreten Fall nach brasilianischem Recht, das den Erwerb isolierten Eigentums an Nutzbäumen zulässt. Bei internationalen Streitigkeiten – wie hier – sehe das Gesetz (§ 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB) vor, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befinde. Nach brasilianischem Recht handele es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen um „antizipierte Mobiliargüter“. Hierunter seien Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt seien. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählten insbesondere Bäume, die – wie hier – zur Rodung bestimmt seien. Das Eigentum an antizipierten Mobiliargütern werde im brasilianischen Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Es genüge daher der (nicht notariell beurkundete) Vertragsschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung. Letztere hätten die Parteien hier dergestalt getroffen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausüben solle. Folglich habe die Beklagte dem Kläger das Eigentum an den Bäumen der Plantage – anders als im deutschen Recht – auch ohne die Übereignung des Grundstücks verschafft und diesen nicht getäuscht. Der Kläger könne daher den Vertrag weder anfechten noch sich auf eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.