Verpackungsbestimmungen in Deutschland
Berlin, Juni 2022 – In der EU unterliegen Verpackungen gemäß der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/26/EG der sogenannten erweiterten Produktverantwortung: Wer verpackte Waren in Verkehr bringt, muss die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Verpackung möglichst wenig Belastung für die Umwelt darstellt. Allerdings gibt es EU-weit unterschiedliche nationale Regelungen zum Umgang mit Verpackungen. In Deutschland gilt seit dem 3. Juli 2021 das novellierte VerpackG2, um das Inverkehrbringen von Verpackungen, die Rücknahme und das hochwertige Recycling von Verpackungsabfällen zu regeln. In Frankreich und Italien gelten länderspezifische Regelungen, deren Handhabung die FBDi-Mitglieder im Rahmen des Competence Teams besprechen.
Für elektronische Marktplätze gilt: Sie dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese eine Registrierung im LUCID vorweisen können und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Onlinehändler sind verpflichtet, dies zu überprüfen und nicht-registrierte Händler zu sperren. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber ihre rechtlichen Pflichten erfüllen, ansonsten dürfen sie ihre Leistungen nicht mehr an ihre Auftraggeber anbieten. Damit Vertreiber, Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister überprüfen können, ob ihre Geschäftspartner im LUCID registriert sind, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) den digitalen Registerabruf zur Verfügung.
In Deutschland gibt es lt. VerpackG seit 2019 eine grundsätzliche Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Wer zur Systembeteiligung verpflichtet ist, muss sich auch im LUCID Register registrieren.
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) seit 2003 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.