Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 28.10.2020 zum Aktenzeichen 5 K 1374/19.NW im Müllskandal um die Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler entschieden, dass die Stadt Neustadt an der Weinstraße in Form ihres rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebs ESN Betreiberin der verschiedenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen im AWZ ist.
Dieser hat das LG Frankenthal inzwischen stattgegeben. Die Streitsache ist nunmehr beim OLG Zweibrücken anhängig. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 29.06.2018 wies die SGD Süd im November 2019 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin im Dezember 2019 Klage, die sie damit begründete, aus den Verträgen ergebe sich, dass nicht sie, sondern die beigeladene Firma Gerst Recycling Betreiberin der Abfallanlagen im AWZ sei. Denn diese Firma handele in eigener Regie und auf eigene Kosten. Unabhängig von den vertraglichen Regelungen sei es gerade nicht das gemeinsame Verständnis aller Beteiligten gewesen, dass der ESN die Stellung als Betreiber innegehabt habe. Sie sei zu einer tatsächlichen Einwirkung auf die Anlage oder andere Gefahrenquellen nicht in der Lage gewesen und habe nicht die notwendige Entscheidungsgewalt innegehabt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Klägerin in Form ihres rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebs ESN und nicht die Beigeladene Betreiberin der verschiedenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen im AWZ sei. Anlagenbetreiber sei derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten den bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübe. Für die rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung von maßgeblicher Bedeutung sei, wer die Entscheidung über die für die Erfüllung der Umweltpflichten maßgeblichen Umstände trage. Denn der Betreiber sei nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes der Verantwortliche für die Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge.
Dem Einwand der Klägerin, sie habe zuletzt keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die in Rede stehenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gehabt und sei von der Beigeladenen in Bezug auf Auskünfte zu den Anlagen an deren Rechtsanwälte verwiesen worden, komme daher keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Allein ein stillschweigendes Gewährenlassen nehme der Klägerin nicht in rechterheblicher Weise den bestimmenden Einfluss auf den umstrittenen Betrieb.
Beteiligt als Beigeladene im Verfahren war die Firma Gerst Recycling GmbH, für die das Urteil damit auch Wirksamkeit entfaltet.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Koblenz eingelegt werden.